Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Stand: 19.11.2025

InsolvenzrechtBund2 Fassungen15 Entscheidungen

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

§ 110 § 112