§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Stand: 19.11.2025
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 111 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2019 – XII ZR 52/18Voraussetzungen eines Eintritts des Erwerbers in den MietvertragZitiert von 24
- FG Saarland, 14.10.2015 – 2 K 1271/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.05.2006 – 30 U 166/05Zitiert von 2
- BFH, 06.12.2017 – II R 55/15Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche GegenleistungZitiert von 11
- LG Wiesbaden, 17.02.2016 – 11 O 39/15
- LG Essen, 06.10.2005 – 16 O 221/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.03.2024 – 211 C 137/23
- LG Magdeburg, 07.11.2023 – 31 O 13/22
- AG Dortmund, 09.10.2018 – 425 C 5213/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2006 Ausfertigung
§ 111 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.