§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2019 – XII ZR 52/18Voraussetzungen eines Eintritts des Erwerbers in den MietvertragZitiert von 23
- FG Saarland, 14.10.2015 – 2 K 1271/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.05.2006 – 30 U 166/05Zitiert von 2
- BFH, 06.12.2017 – II R 55/15Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche GegenleistungZitiert von 11
- LG Wiesbaden, 17.02.2016 – 11 O 39/15
- LG Essen, 06.10.2005 – 16 O 221/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.03.2024 – 211 C 137/23
- LG Magdeburg, 07.11.2023 – 31 O 13/22
- AG Dortmund, 09.10.2018 – 425 C 5213/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006