Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 57a
Stand: 10.06.2019
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 57a ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei vereinbartem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zwischen Mieter und vormaligem EigentümerZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 13 U 111/16Zitiert von 1
- BGH, 30.10.2013 – XII ZR 113/12Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei einer für einen einheitlichen Zweck vermieteten Wohnungseigentumsanlage; Räumungsanspruch des Erstehers gegen den Mieter bei gewerblicher Weitervermietung an einen Endmieter zu WohnzweckenZitiert von 8
- KG, 08.11.2010 – 8 U 43/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 3 U 82/23
- OLG Oldenburg, 17.12.2001 – 11 U 63/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 3/25Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender GesundheitsgefahrZitiert von 2
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- OVG Hamburg, 23.05.2024 – 4 Bs 140/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.