Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 57a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei vereinbartem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zwischen Mieter und vormaligem EigentümerZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 13 U 111/16Zitiert von 1
- BGH, 30.10.2013 – XII ZR 113/12Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei einer für einen einheitlichen Zweck vermieteten Wohnungseigentumsanlage; Räumungsanspruch des Erstehers gegen den Mieter bei gewerblicher Weitervermietung an einen Endmieter zu WohnzweckenZitiert von 8
- KG, 08.11.2010 – 8 U 43/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 3 U 82/23
- OLG Oldenburg, 17.12.2001 – 11 U 63/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 3/25Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender GesundheitsgefahrZitiert von 2
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- OVG Hamburg, 23.05.2024 – 4 Bs 140/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.