§ 102 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 10.06.2019
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 102 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2006 – IX ZB 34/05Zitiert von 9
- VG Halle, 15.07.2024 – 7 A 324/23 HAL
- FG Düsseldorf, 20.05.2015 – 7 K 1668/14 EZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2011 – 7 U 233/10
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 – 2 K 173/08
- FG Köln, 28.05.2008 – 12 K 3735/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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