Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2022-08-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2022-08-10#abs-2 (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2022-08-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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