Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
Stand: 02.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6#abs-1 (1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6#abs-2 (2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6#abs-3 (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6#abs-4 (4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.