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Artikel 8 · BT-Drs. 20/4685 · S. 134

Zu Artikel 8 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Durch die Änderung von § 10b Absatz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz wird das Fristenregime für das Verfahren
nach § 10b angepasst, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Zu Nummer 1
Satz 1 regelt, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den feststellenden Verwaltungsakt vor
Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 16 erlässt.
Zu Nummer 2
Satz 3 stellt klar, dass der feststellende Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16
als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung
zur Rechteeinräumung nach Satz 2 zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt oder die entsprechende Frist hierfür abge-
laufen ist. Gleiches gilt mit Blick auf die Rechtsbehelfsfristen für den feststellenden Verwaltungsakt oder die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen diesen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4685, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 541.664–542.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f931b4ffe1fc567….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP