Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 20/4685 · S. 134
Zu Artikel 8 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) Durch die Änderung von § 10b Absatz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz wird das Fristenregime für das Verfahren nach § 10b angepasst, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Zu Nummer 1 Satz 1 regelt, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den feststellenden Verwaltungsakt vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 16 erlässt. Zu Nummer 2 Satz 3 stellt klar, dass der feststellende Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung zur Rechteeinräumung nach Satz 2 zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt oder die entsprechende Frist hierfür abge- laufen ist. Gleiches gilt mit Blick auf die Rechtsbehelfsfristen für den feststellenden Verwaltungsakt oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diesen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/4685, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 541.664–542.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f931b4ffe1fc567….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP