Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2021-01-25#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 4 § 6