Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2020-02-02#abs-1 (1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2020-02-02#abs-2 (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/5?asof=2020-02-02#abs-3 (3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombinationen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden:

1.
die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen der §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie
3.
die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasseanlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 4 § 6