Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-1 (1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-2 (2) Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-3 (3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, sofern mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-4 (4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-5 (5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13?asof=2021-10-21#abs-6 (6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen enthält, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.