Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 8 Zahlungen
Stand: 10.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8#abs-2 (2) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8#abs-3 (3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8#abs-4 (4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anlagenkombination mindestens eine Windenergieanlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahresmarktwert für Windenergie an Land nach Nummer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu verwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 InnAusV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 – 3 Kart 37/21Zitiert von 8
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.