Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 13a Erstattung von Sicherheiten
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13a#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13a#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.