Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 12a § 14