Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/88a#abs-1 (1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung übersandten gerichtlichen Anordnung der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/88a#abs-2 (2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/88a#abs-3 (3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/88a#abs-4 (4) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
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Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 88a geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 88a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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