Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87n Vollstreckung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87n?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.
Änderungsverlauf
-
23.11.2020 Ausfertigung
§ 87n geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
-
21.11.2016 Ausfertigung
§ 87n geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.