Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates
beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87i neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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