Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.