Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Stand: 27.11.2020
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87o umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 87o geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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