Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen
Stand: 27.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h#abs-1 (1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h#abs-2 (2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h#abs-3 (3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h#abs-4 (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87h#abs-5 (5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 87h IRG →
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Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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