Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
Stand: 27.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i#abs-1 (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i#abs-3 (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i#abs-4 (4) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87i#abs-5 (5) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 87i IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 14.08.2012 – III-2 RBs 62/12 (RH)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2012 – III-3 AR 1/12
- OLG Hamm, 14.05.2013 – 2 RBs 49/13
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
- KG, 16.01.2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
- OLG Düsseldorf, 09.02.2012 – III-3 AR 6/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87i neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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