Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.02.2012 – III-3 AR 6/11
- KG, 16.01.2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
- OLG Düsseldorf, 29.05.2012 – III-3 AR 1/12
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
- AG Bonn, 25.04.2024 – 718 Gs 19/24
- AG Speyer, 20.10.2015 – 8 AR 12/15
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.05.2013 – 2 RBs 49/13
- OLG Hamm, 14.08.2012 – III-2 RBs 62/12 (RH)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87b IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-1 (1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt werden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen aufgeführten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-2 (2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-3 (3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-4 (4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-5 (5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87b#abs-6 (6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zulässig, wenn die betroffene Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen,