Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

Stand: 27.11.2020

StrafrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1a (1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-2 (2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde

1.
die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2.
ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder
3.
von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.
§ 87b § 87d