Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
Stand: 27.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1a (1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-2 (2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 87c IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.