Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
Stand: 27.11.2020
Wird zitiert von 2
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- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-1a (1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87c#abs-2 (2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde