Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87a Vollstreckungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 87a IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
- AG Speyer, 20.10.2015 – 8 AR 12/15
- OLG Hamm, 14.05.2013 – 2 RBs 49/13
- OLG Hamm, 14.08.2012 – III-2 RBs 62/12 (RH)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 87a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.