Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87a Vollstreckungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
- AG Speyer, 20.10.2015 – 8 AR 12/15
- OLG Hamm, 14.05.2013 – 2 RBs 49/13
- OLG Hamm, 14.08.2012 – III-2 RBs 62/12 (RH)
5 Entscheidungen zu § 87a IRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.