Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87l#abs-1 (1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87l#abs-2 (2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87l#abs-3 (3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn

1.
es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt,
2.
ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3.
besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4.
von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
§ 87k § 87m