Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83d Entlassung des Verfolgten
Stand: 10.06.2019
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 83d IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 04.05.2020 – 1 AR 25/19Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 – 1 Ausl 18/22Zitiert von 1
- BVerwG, 18.05.2010 – 1 B 1.10Zitiert von 33
- BVerwG, 18.05.2010 – 1 B 1/10Bewilligung der Auslieferung zur Strafvollstreckung; Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten; Kostenentscheidung
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 – 1 AR (Ausl) 10/16
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 – 1 AK 3/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83d IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 83d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2017 I S. 3295
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