Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83d Entlassung des Verfolgten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Brandenburg, 04.05.2020 – 1 AR 25/19Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 – 1 Ausl 18/22Zitiert von 1
- BVerwG, 18.05.2010 – 1 B 1/10Bewilligung der Auslieferung zur Strafvollstreckung; Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten; KostenentscheidungZitiert von 31
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 – 1 AR (Ausl) 10/16
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 – 1 AK 3/03
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 – 1 AK 3/05
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Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.