Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 53 Beistand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der verurteilten Person, die noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.