Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 10 Auslieferungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Georgiers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - mögliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren nicht unerträglich hart - keine Verletzung des Willkürverbots bei Anwendung des § 10 Abs 2 IRGZitiert von 16
- KG, 20.01.2014 – (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13)
- OLG Brandenburg, 23.01.2025 – 2 OAus 26/24
- OLG Köln, 06.10.2011 – 6 AuslA 84/11Zitiert von 6
- BVerfG, 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03Zitiert von 5
- KG, 15.02.2019 – (4) 151 AuslA 178/17 (10/18)
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
- OLG Bremen, 14.07.2025 – 1 OAus 20/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.02.2025 – 1 OAus 1/25Auslieferungsrecht: Zulässigerklärung der Auslieferung an die Ukraine zur Strafverfolgung und Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/10#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/10#abs-2 (2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/10#abs-3 (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
vorgelegt worden sind.