Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
Stand: 17.12.2019
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 32 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2023 – 2 BvR 2009/22Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem Art 47 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) an die Bewilligungsentscheidung deutscher Gerichte gem § 32 IRG - hier: Überstellung eines Irakers an Belgien zur Strafverfolgung - Grundrechtsverletzung durch Bewilligungsentscheidung trotz fehlender Angaben zur konkret vorgeworfenen Straftat sowie zur konkreten Tathandlung des Beschwerdeführers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Bremen, 14.07.2025 – 1 OAus 20/24Zitiert von 1
- OLG Bremen, 03.09.2021 – 1 AuslA 45/20
- OLG Bremen, 16.02.2021 – 1 AuslA 25/20
- OLG Bremen, 21.09.2018 – 1 AuslA 21/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 14.02.2025 – 1 OAus 33/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 17.08.2023 – Ausl 63/22
- OLG Bremen, 16.02.2023 – 1 AuslA 56/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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