Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen48 Entscheidungen

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 31 § 33