Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 19 Vorläufige Festnahme
Stand: 10.06.2019
Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 19 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- KG, 21.12.2017 – (4) 151 AuslA 77/16 (107/16)
- OLG Köln, 20.12.2002 – 2 Ausl 111/02Zitiert von 1
- BVerfG, 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24Erfolgreicher Eilantrag betr Auslieferung des Antragstellers nach Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne BegründungZitiert von 8
- BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung anerkannten Asylbewerbers begründet Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2, Abs 3 GG bei mangelnder Prüfung eines Auslieferungshindernisses gem § 6 Abs 2 IRGZitiert von 2
- BGH, 24.09.2026 – 2 ARs 249/26Auslieferungsverfahren: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 14 IRG bei Ermittlung des Verfolgten vor Inhaftierung in anderer Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- KG, 14.06.2022 – (4) 151 AuslA 147/21 (151/21)
- KG, 14.06.2022 – (4) 151 AuslA 176/21 (174/21)
- KG, 03.04.2020 – (4) 151 AuslA 201/19 (234/19)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.1997 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I 1650)
BGBl. 1997 I S. 1650
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