Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 18 Fahndungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144 310)
BGBl. 2002 I S. 2144
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