Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.06.2024 – 1 OAus 26/24
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 19.06.2013 – 69/13, 69 A/13
- OLG Köln, 16.07.1999 – Ausl. 164 /99 - 13 -
- BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung anerkannten Asylbewerbers begründet Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2, Abs 3 GG bei mangelnder Prüfung eines Auslieferungshindernisses gem § 6 Abs 2 IRGZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2020 – 1 Ausl A 34/20
- OLG Hamm, 30.04.2014 – 2 Ausl 59/14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 2 OAus 182/25
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2025 – 1 OAus 112/24
66 Entscheidungen zu § 16 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/16#abs-1 (1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/16#abs-2 (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/16#abs-3 (3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.