Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 20 Bekanntgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Bremen, 11.05.2021 – 1 AuslA 3/17 II
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, 2 Ausl A 131/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/20#abs-1 (1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/20#abs-2 (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.