Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 20 Bekanntgabe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/20#abs-1 (1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/20#abs-2 (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 19 § 21