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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1650

BGBl. 1997 I S. 1650 · 82.353 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
                                         Gesetz
                  über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit
            des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
                           (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG}
                                                       Vom 7. Juli 1997

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusam-
          menarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpoli-
          zeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz -
          BKAG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechts-
          hilfe in Strafsachen
Artikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh-
          rungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1

                        Gesetz
            über das Bundeskriminalamt

            und die Zusammenarbeit des
           Bundes und der Länder in krimi-
          nalpolizeilichen Angelegenheiten
         (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)

                      1n ha ltsü bers i cht

                           Abschnitt 1

                 Zentrale Einrichtungen zur

                Zusammenarbeit in kriminal-
               polizeilichen Angelegenheiten,
             Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§     Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal-
      polizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle
§ 3 Internationale Zusammenarbeit
§ 4 Strafverfolgung
§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
§ 6 Zeugenschutz

                          Abschnitt2
            Befugnisse des Bundeskriminalamtes

                     Unterabschnitt 1
                       Zentralstelle

§ 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Samm-
    lungen der Zentralstelle
§ 8 Dateien der Zentralstelle
§ 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
§ 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 11 Polizeiliches Informationssystem

§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-
     formationssystem

§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle

                     Unterabschnitt 2

           Internationale Zusammenarbeit
§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen
     Bereich

§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im
     internationalen Bereich

                     Unterabschnitt 3
                 Strafverfolgung
            und Datenspeicherung für
          Zwecke künftiger Strafverfahren
§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der

     Strafverfolgung

§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
§ 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren

                     Unterabschnitt 4
                 Schutz von Mitgliedern
                 der Verfassungsorgane
§ 21 Allgemeine Befugnisse
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
BGBl. 1997, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

                    Unterabschnitt 5

                      Zeugenschutz
§ 26 Befugnisse

                         Abschnitt3

                Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Übermittlungsverbote
§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien

§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche For-
     schung
§ 30 Weitere Verwendung von Daten
§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge-
     ner Daten von Kindern

§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener
     Daten in Dateien

§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge-
     ner Daten in Akten

§ 34 Errichtungsanordnung
§ 35 Ergänzende Regelungen

§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 38 Einschränkung von Grundrechten

                        Abschnitt 1

             Zentrale Einrichtungen zur
            Zusammenarbeit in kriminal-
           polizeilichen Angelegenheiten,
         Aufgaben des Bundeskriminalamtes

                             §1
              Zentrale Einrichtungen zur
             Zusammenarbeit in kriminal-
             polizeilichen Angelegenheiten
  (1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminal-

polizeilichen Angelegenheiten.

   (2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienst-
stellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur
Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Län-
der. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landes-

kriminalamt unterhalten.

   (3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten
und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben
Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.

                             §2

                       Zentralstelle

   (1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle
für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und
für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.

  (2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung die-
ser Aufgabe
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln
   und auszuwerten,

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
   Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informa-
   tionen und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
   hänge von Straftaten zu unterrichten.

  (3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe die-
ses Gesetzes.

  (4} Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-
der bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Samm-
lungen, insbesondere

1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und
   Sammlungen sowie

2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-

   nen und Sachen.
  (5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersu-
chen bei deren Datenverarbeitung unterstützen. Die .Ver-
arbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Wei-

sungen der Länder und gemäß deren Vorschriften über die
Datenverarbeitung im Auftrag.

  (6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-
der bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten

1. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche krimi-
   naltechnischer Untersuchungen und für kriminaltech-
   nische Forschung zu unterhalten und die Zusammen-
   arbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
2. kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschließ-
   lich der Kriminalstatistik zu erstellen und hierfür die
   Entwicklung der Kriminalität zu beobachten,
3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimina-
   litätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln,
4. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-
   polizeilichen Spezialgebieten durchzuführen.

   (7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienst-

liche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren
auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwalt-
schaften und Gerichten.

                            §3

            Internationale Zusammenarbeit

  (1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro
der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale
Kriminalpolizeiliche Organisation.

   (2} Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und

der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie
sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen ande-
rer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Besondere
bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vor-
schriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen
des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen
BGBl. 1997, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
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obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen
der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zu-
ständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom
Bund abgeschlossenen Abkommen und die internationale
Zusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.

   (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr der
Polizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der
Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regio-
naler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit
Gefahr im Verzug ist. Die Länder unterrichten das Bundes-
kriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach
Satz 1. Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen
regionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien
der Länder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt
den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen
Behörden anderer Staaten führen.

                            §4
                     Strafverfolgung

  (1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Auf-
gaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr

1. in Fällen des international organisierten ungesetzlichen

   Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Be-
   täubungsmitteln und der international organisierten
   Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine
   Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im
   Zusammenhang begangener Straftaten einschließlich
   der international organisierten Geldwäsche,
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben
   (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit

   (§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des
   Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregie-
   rung, des Bundestages und des Bundesverfassungs-
   gerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des
   Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mit-
   glieder der bei der Bundesrepublik Deutschland be-
   glaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn
   anzunehmen ist, daß der Täter aus politischen Motiven
   gehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpoliti-
   sche Belange berührt,

3. in den Fällen international organisierter Straftaten

   a) nach § 129a des Strafgesetzbuches,

   b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuches
      zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Verfas-

      sungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes eines

      Verfassungsorgans des Bundes und damit im Zu-

      sammenhang stehender Straftaten,

4. in den Fällen der in§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straf-
   gesetzbuches genannten Straftaten und damit im
   Zusammenhang stehender Straftaten, soweit es sich
   um eine Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand
   noch nicht feststeht.

Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bun-
deskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst
zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminal-
amt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden.

  (2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die
polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
gung wahr, wenn
1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht oder

2. der Bundesminister des Innern es nach Unterrichtung
   der obersten Landesbehörde aus schwerwiegenden
   Gründen anordnet oder
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen
   Auftrag erteilt.

Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahndung
nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.
   (3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständi-
gen obersten Landesbehörden sind unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizei-
liche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr-
nimmt; außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen
die zuständigen Landeskriminalämter, der Generalbun-
desanwalt in den Fällen, in denen er für die Führung der
Ermittlungen zuständig ist, und in den übrigen Fällen die
Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichts-
stand begründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-
behörden zur Durchführung der notwendigen unauf-
schiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der
Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung

bleiben unberührt.

   (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-
deskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern
(§ 1 Abs. 2) Weisungen für die Zusammenarbeit geben.
Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benach-
richtigen.
                             §5

    Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

  (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deut-
schen Bundestages und der Zuständigkeit des Bundes-
grenzschutzes und der Polizeien der Länder obliegt dem
Bundeskriminalamt
1. der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der
   Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders
   festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungs-
   organe aus anderen Staaten;

2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie
   der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsiden-
   ten, der Mitglieder der Bundesregierung und in beson-

   ders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen
   Staaten.

  (2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der

Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich

eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundes-

ministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten
Landesbehörde.

                             §6
                      Zeugenschutz

  (1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz
von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahr-
heit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren
Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.
Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Lan-
deskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des
Zeugenschutzes.
BGBl. 1997, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
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   (2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und
einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses

Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer
Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforder-
lichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt
unberührt.

                       Abschnitt 2
        Befugnisse des Bundeskriminalamtes

                 Unterabschnitt 1

                    Zentralstelle

                            §7

        Führung kriminalpolizeilicher perso-
     nenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
  (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erfor-
derlich ist.

   (2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfül-
lung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1
erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sach-
verhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung durch
Ersuchen um Auskünfte oder Anfragen bei den Polizeien
des Bundes und der Länder erheben. Bei anderen öffent-
lichen und nicht-öffentlichen Stellen, den in § 14 Abs. 1
genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie
bei internationalen Organisationen, die mit der Aufgabe
df?r Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind,
kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Daten erheben, wenn die Polizeien des Bun-
des und der Länder über die erforderlichen Daten nicht
verfügen. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun-
deskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.
   (3) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in denen
in einer Datei bereits Daten zu einer Person gespeichert
sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise
speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigen-
sicherung von Beamten erforderlich sind.
  (4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß
feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt
werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
  (5) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentral-
stelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen.
  (6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8
und 9 gespeichert werden dürfen.

                            §8
                Dateien der Zentralstelle

  (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3

1. die Personendaten von Beschuldigten und, soweit er-

   forderlich, -andere zur Identifizierung geeignete Merk-
   male,

2. die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die
   Kriminalaktennummer,

3. die Tatzeiten und Tatorte und

4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-
   schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
in Dateien speichern, verändern und nutzen.

   (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig-
ten und personenbezogene Daten von Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich
ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
sönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen
den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.

  (3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht-
bar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig ein-
gestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung
unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung
ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechts-
widrig begangen hat.

  (4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei
einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie
Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von
Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichne-
ten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts-
personen können nur gespeichert, verändert und genutzt
werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be-
deutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist
zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-
ten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft
der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die
Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten
über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige
Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilli-
gung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilli-
gung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der
Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten
Zweck gefährden würde.
  (5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann
das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betrof-
fenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
werden.
  (6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach§ 2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
men erhoben worden sind, in Dateien speichern, verän-
dern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder dies erforderlich ist,
1. weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat
   verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der
   Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger
   Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß

   gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder

2. zur Abwehr erheblicher Gefahren.

Absatz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 1997, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
                            §9

          Sonstige Dateien der Zentralstelle

  (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit
dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beob-
achtung, wenn das Bundeskriminalamt oder die die Aus-
schreibung veranlassende Stelle nach dem für sie gelten-
den Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung für
Zwecke der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Straf-
vollstreckung oder der Abwehr erheblicher Gefahren vor-
gesehene Maßnahme vorzunehmen oder durch eine
Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Satz 1 gilt entspre-
chend für Ausschreibungen zur Durchführung aufenthalts-
beendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen. Die
veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die
bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Aus-
schreibung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus-
schreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
  (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit
dies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Per-

sonen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises

einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten

Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung der Daten

erfolgt nach zwei Jahren.

  (3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten von Vermißten, unbekannten hilflosen Personen
und Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, ver-
ändern und nutzen.

                           § 10

    Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

  (1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien

des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezo-

gene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner

Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

   (2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in
Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche
Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforder-
lich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung,
   des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren,

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
   der Rechte einzelner
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

   (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann
das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch
an nicht-öffentliche Stellen übermitteln. Das Bundeskrimi-
nalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlaß,
Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die
Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind ge-
sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unter-
bleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits ein-
geleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhin-

derung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt

wird oder Grund zu der Annahme besteht, daß im Falle
einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffe-
nen beeinträchtigt würden.

   (4) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Über-
mittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhebung dieser
Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt das
Bundeskriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung
der Stelle ein, von der die Daten dem Bundeskriminalamt
übermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Sat-
zes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte, von ihr
übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hin-
weis versehen, daß vor einer Übermittlung nach Absatz 3
ihre Zustimmung einzuholen ist.
   (5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregi-
stergesetzes unterfallen würden, können nach den Absät-
zen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszen-
tralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-
tungsverbote nach den §§ 51 , 52 und 63 des Bundeszen-
tralregistergesetzes sind zu beachten.

  (6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezo-

genen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie

ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere

Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten

übermittelt werden dürfen und, im Falle des Absatzes 3,
das Bundeskriminalamt zustimmt. Bei Übermittlungen an
nicht-öffentliche Stellen hat das Bundeskriminalamt den
Empfänger darauf hinzuweisen.

   (7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für
die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf

ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundes-
datenschutzgesetzes nur zur Erfüllung vollzugspolizei-
licher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums

des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenver-

waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der

Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-

würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
dürftigkeit angemessen ist.

   (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
lung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Übermitt-
lung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 auf Ersuchen
des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesen
Fällen prüft das Bundeskriminalamt nur, ob das Übermitt-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der

Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Bei Abrufen im
automatisierten Verfahren findet, soweit die Anwendung
für drei Monate oder weniger eingerichtet wird, § 10 Abs. 4
des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Erfolgt die
Einrichtung des Verfahrens für eine Laufzeit von mehr als
drei Monaten, so gilt§ 11 Abs. 6 entsprechend.

   (9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den
Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere per-
sonenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten
in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-
mittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-
tigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwen-
dung dieser Daten ist unzulässig.
BGBl. 1997, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
                           § 11

           Polizeiliches Informationssystem

  (1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Auf-
gabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle für den elektronischen
Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Das Bundes-
ministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit
den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der
Länder die in das polizeiliche Informationssystem einzu-
beziehenden Dateien. § 36 bleibt unberührt.

   (2) Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem
mit dem Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit
dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
abzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den
Landeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Län-
der, der Bundesgrenzschutz sowie die mit der Wahrneh-
mung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden
der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In
den nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen
ist für jede automatisierte Datei des polizeilichen Informa-
tionssystems festzulegen, welche Behörden berechtigt

sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe

gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

   (3) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingege-
ben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu
löschen. Hat ein Teilnehmer des polizeilichen Informa-
tionssystems Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig
sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Behörde
mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu
prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu
ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu
einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des poli-
zeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend
eingeben.

   (4) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf der Fahndungs-

ausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermitt-

lung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen

in ihrer Eigenschaft als Paßbehörden erforderlich ist.

   (5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens ist für andere Behörden nach Maßgabe des § 10
Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfül-
lung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien
und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so-
weit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-
tigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

  (6) Werden beim Bundeskriminalamt Daten abgerufen,
hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die An-
gaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze
ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche
Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwen-
det werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach

zwölf Monaten zu löschen. Das Bundeskriminalamt trifft
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach

§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

                          §12

        Datenschutzrechtliche Verantwortung
         im polizeilichen Informationssystem
   (1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für den
elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelun-
gen zur Zusammenarbeit und zur Führung des polizei-

lichen Informationssystems zu überwachen.
  (2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems
obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für
die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,
den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-
antwortliche Stelle muß feststellbar sein. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten
Verfahren trägt der Empfänger.

   (3) Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 24 Abs. 1

des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftrag-

ten für den Datenschutz. Die von den Ländern in das poli-
zeiliche Informationssystem eingegebenen Datensätze
können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für
den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrneh-
mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert
werden, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich
sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet
insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz
zusammen.
   (4) Für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach
§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes haftet das Bundes-
kriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des
Schadens verpflichtet und ist der Schaden der daten-

schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle

zuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Aus-

gleich verpflichtet.

   (5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdaten-
schutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das
Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die
die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2
trägt. Erteilt ein Landeskriminalamt Auskunft aus seinem
Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen
vom Land im polizeilichen Informationssystem eingege-
benen Datensatz verbinden.

                          §13
            Unterrichtung der Zentralstelle

   (1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundes-
kriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 7
Abs. 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle
erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Lan-
deskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem
Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden
des Landes erfüllt werden. Die Justiz- und Verwaltungs-
behörden der Länder teilen dem ieweils zuständigen Lan-
deskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbre-
chung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit,
die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer
rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden
sind.
BGBl. 1997, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
1656             Bundesges~tzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.

  (2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den
Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsüber-
mittlung fest.
  (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien
des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen,
die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im
Bereich des Zolls nur für den Grenzzolldienst, soweit die-
ser auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 68 des
Bundesgrenzschutzgesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnimmt. Die Informationsübermittlung der übrigen
Zollbehörden an das Bundeskriminalamt richtet sich nach

den Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzver-

waltungsgesetzes.

   (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den§§ 3
bis 6 gewonnenen Informationen gelten für das Bundes-

kriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1

Satz 1 entsprechend.

  (5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen können
von Amts wegen an das Bundeskriminalamt personenbe-
zogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung
der Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle
erforderlich ist. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des
Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.

  (6) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle.

                 Unterabschnitt 2

       Internationale Zusammenarbeit

                           §14
              Befugnisse bei der
     Zusammenarbeit im internationalen Bereich

   (1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justiz-

behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfol-

gung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer

Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die

mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straf-

taten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln,

soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
   streckung nach Maßgabe der Vorschriften über die
   internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
   genheiten oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
   chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden
sollen.
  (2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht perso-
nenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen
(Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer
Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarun-
gen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicher-
stellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst
abhanden gekommenen Sachen bereithalten.
  (3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Per-
sonen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert
46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997

  sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
  fahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesmini-
  steriums des Innern im Benehmen mit den Innenmini-
  sterien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zuläs-
  sig, soweit
  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die
     Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten
     von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von
     Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich
     sind,

  2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-

     gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

     wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
     ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

  3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa-

     rates über den Schutz des Menschen bei der automati-

     sierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom
     28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger
     Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz
     besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes
     unabhängig überwacht.

  Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als
  drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mit-
  wirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Arti-
  kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Empfänger ist dar-
  auf hinzuweisen, daß er die Daten für Ausschreibungen in
  eigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines
  Rechtshilfeersuchens nutzen darf.

    (4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen
  Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezo-
  gener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig
  nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwir-
  kung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
  Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.
     (5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentral-

  büro der Bundesrepublik Deutschland für die Internatio-

  nale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene

  Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter

  den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit

  dies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Natio-

  nale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stel-

  len geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung
  und Auswertung durch das Generalsekretariat erforder-
  lich ist.
     (6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
  Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im
  Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem
  Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
  trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
  der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
  ländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II
  S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül-
  lung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfor-
  derlich ist.
    (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
  lung trägt das Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt
  entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat die Übermitt-
  lung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger per-
  sonenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur
  zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
  mittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskrimi-
  nalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die
  Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, so-
BGBl. 1997, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
weit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen
den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein ange-
messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.

                           §15
         Ausschreibungsbefugnisse bei der
     Zusammenarbeit im internationalen Bereich
  (1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung
von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes
Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen
Staates
1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von
   Auslieferungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme
   oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschrei-
   ben,
3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraft-
   fahrzeugen zur polizeilichen Beobachtung ausschrei-
   ben und

4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen
   durchführen.

  (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur
zulässig, wenn sie bei dem zugrundeliegenden Sachver-
halt auch nach deutschem Recht zulässig wären.

  (3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1,
denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher
oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilli-
gung des Bundesministeriums der Justiz ein.
  (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in
§ 14 Abs. 1 genannten Behörden

1. vermißte Minderjährige, die der Obhut des Sorge-

   berechtigten entzogen worden sind oder sich dieser

   entzogen haben, und Personen, bei denen eine lnge-

   wahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für

   ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere

   weil die Person sich erkennbar in einem die freie Wil-
   lensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst
   in hilfloser Lage befindet, zur lngewahrsamnahme aus-
   schreiben,
2. Vermißte, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen
   werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschrei-
   ben,

3. eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschrei-
   ben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

   die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung

   begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straf-

   taten erforderlich ist.

  (5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und
Absatz 4 Nr. 3 bedürfen der Anordnung durch den Richter,
soweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfol-
gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäi°schen Union ist.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bun-
deskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren in den
Fällen von Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3
und Absatz 4 keiner richterlichen Anordnung bedürfen,
werden sie durch den Leiter der jeweils zuständigen Abtei-

lung des Bundeskriminalamtes angeordnet. Die Anord-
nung ist aktenkundig zu machen.
  (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 sind
auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach
Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis
dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlänge-
rung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf
der erneuten Anordnung.
  (7) Besondere Regelungen auf Grund völkerrechtlicher
Verträge bleiben unberührt.
  (8) Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen
von Sicherheitsbehörden anderer Staaten eine Person zur
lngewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die
lngewahrsamnahme unerläßlich ist, um eine unmittelbar
bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
wesentliche Vermögenswerte abzuwehren, und die Zu-
ständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann.
Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der
Länder sind unverzüglich zu unterrichten.

                 Unterabschnitt 3

            Strafverfolgung
       und Datenspeicherung für
     Zwecke künftiger Strafverfahren

                          §16

    Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
   (1) Werden Bedienstete im Rahmen der Befugnisse des
Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung
tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für
deren Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist, ohne Wis-
sen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeit-

lichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten

das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffent-

lich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört

und aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnun-

gen hergestellt werden.

  (2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Prä-
sidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter
angeordnet.
   (3) Personenbezogene Informationen, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht
offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Ab-
wehr einer sonstigen, im Einzelfall bestehenden Gefahr für

Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erhebliche

Sach- oder Vermögenswerte oder im Rahmen eines Straf-

verfahrens zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung einer in

§ 100a der Strafprozeßordnung bezeichneten Straftat ver-
wendet werden. Wurden die personenbezogenen Infor-
mationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so dürfen sie
im Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet wer-
den, soweit sie zur Verfolgung einer Straftat nach den
§§ 211, 212, 239a, 239b oder§ 316c des Strafgesetz-
buches oder einer der in§ 100a Satz 1 Nr. 4 der Strafpro-
zeßordnung bezeichneten Straftaten erforderlich sind und
ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landge-
richts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen
Sitz hat, zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festge-
stellt hat.
BGBl. 1997, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
  (4) Nach Abschluß der Maßnahmen sind die nach
Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu
löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 3
genannten Zwecke noch benötigt.

  (5) Von den getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der
Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten

nicht offen ermittelnden Bediensteten geschehen kann.

                           § 17
          Unterstützung der Polizeibehörden
          der Länder bei der Strafverfolgung

  (1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen
kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizei-

behörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige

Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Er-

mittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der

Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

  (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu be-
nachrichtigen.

                           § 18

        Koordinierung bei der Strafverfolgung
   (1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder
oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen
Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die

polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
gung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet
das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden
und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Ge-
richtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist
im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und
einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
gung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt
wahrzunehmen.

  (2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach
Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminal-
amt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Lan-
deskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für
zuständig erklären.

                           § 19
                  Amtshandlungen,
          Unterstützungspflichten der Länder

   (1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können

in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im

Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vor-

nehmen. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen

Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem

Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die ört-
lichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in
deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwie-
gende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshand-
lungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamte der
örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen
werden.
  (2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der
Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen
es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den

von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft
und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach
§ 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.

  (3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-
währen Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle
einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1 , eines anderen Landes,
die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche
Unterstützung.

  (4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes

können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig wer-
den, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.

                           §20

               Datenspeicherung für
           Zwecke künftiger Strafverfahren

   Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundes-

kriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-

verfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfah-

ren in Dateien speichern, verändern und nutzen.

                 Unterabschnitt 4

            Schutz von Mitgliedern
            der Verfassungsorgane

                           §21

                Allgemeine Befugnisse

  (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das
Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die
Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt.
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befug-
nisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützen-
den Person sowie in bezug auf Personen, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, daß von ihnen Gefährdungen für
die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15

bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
chend.
  (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu
schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittelbar
gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt
1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
   sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in
   unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe

   der zu schützenden Person aufhält und die Feststel-

   lung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder

   auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich

   ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundesgrenz-

   schutzgesetzes gilt entsprechend,

2. verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigun-
   gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
   ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner
   Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund
   einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
   mitzuführen,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie
   sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in
   unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe
BGBl. 1997, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
   der zu schützenden Person aufhält oder befindet und
   die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage
   oder auf die Person oder Sache bezogener Anhalts-
   punkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 3

   des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-

   chend.

   (3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche
Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzge-
setzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zuläs-
sige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Ist die
Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der

Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies
gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung

von Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder
Räumlichkeiten erforderlich ist, weil der Betroffene ver-
dächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und
wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer
Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewah-
rung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind
die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind
diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
  (4) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räumlich-

keiten eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-

sen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes ver-
bieten.

  (5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen
oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48
bis 50 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
chend.

  (6) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne
Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen,
wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person
unerläßlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und
Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
sowie anderes befriedetes Besitztum. § 46 des Bundes-
grenzschutzgesetzes gilt entsprechend.
  (7) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge-
wahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um die
unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen
die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten zu ver-
hindern. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten ent-
sprechend.

                           §22

         Erhebung personenbezogener Daten

  Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten
erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes gilt entsprechend.

                           §23

         Besondere Mittel der Datenerhebung

  (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene

Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben

über

1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-
   tigen, daß von ihnen eine Straftat gegen Leib, Leben

   oder Freiheit einer zu schützenden Person oder eine
   gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 5
   genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme

   rechtfertigen, daß sie, insbesondere als Kontakt- oder

   Begleitpersonen, mit einer der in Nummer 1 genannten
   Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
   treten werden, die erwarten läßt, daß die Maßnahme
   zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
   beitragen wird,

und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat
auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich

erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

  (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
   die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden
   dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
   (längerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung
   in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise

   a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeich-

      nungen,

   b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich
      gesprochenen Wortes und

3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskrimi-
   nalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit
   dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.

   (3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2
darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der
für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun-
deskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet wer-
den. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen
Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen
Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme be-
darf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die
Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absat-
zes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter
getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend.

   (4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2
genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu
vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde-

liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßord-
nung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr
erforderlich sind.

  (5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen
die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,

sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die
Unterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt,

wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein straf-

rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen

geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersu-
chungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die
Staatsanwaltschaft.
BGBl. 1997, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
                           §24
     Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
   Behörden und sonstige öffentliche Stellen können von
sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte be-

stehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufga-
ben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist.
Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur
Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erfor-

derlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der

Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die

Übermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes,

trägt dieses die Verantwortung.

                            §25

                  Verarbeitung und

          Nutzung personenbezogener Daten

  (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern von Verfas-
sungsorganen erforderlich ist. Die Übermittlung der im
Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen
Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14
zulässig.

  (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen
Daten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren,
wenn sie für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck
nicht mehr erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn sie zur
Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur
Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger

Straftaten mit erheblicher Bedeutung benötigt werden.

                  Unterabschnitt 5

                    Zeugenschutz

                            §26

                        Befugnisse
     (1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 6 kann das Bun-

  deskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnis-
  se besonders regelt, die notwendigen Maßnahmen tref-
  fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,
  Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und

  -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 6

  genannten Personen abzuwehren. Die Maßnahmen kön-

. nen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfah-

  rens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden;

  für den Fall, daß noch die Strafvollstreckung betrieben

  wird, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straf-

  vollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaf-

  tierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugs-
  behörde durchzuführen. § 21 Abs. 2 bis 7, die§§ 22 bis 25
  dieses Gesetzes sowie die§§ 15 bis 20 des Bundesgrenz-
  schutzgesetzes gelten entsprechend.
   (2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die
 nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen
 Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung
 zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-

 ten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht

 unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskriminalamt
 Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen die Maß-
 nahmen eingestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft zu
 unterrichten.

                      Abschnitt 3
            Gemeinsame Bestimmungen

                           §27

                 Übermittlungsverbote

  Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset-
zes unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter

   Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung

   die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das

   Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

   oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
   gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung

   gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-

   rufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
   auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt un-
   berührt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsan-
waltschaften.

                           §28

                 Abgleich personen-
             bezogener Daten mit Dateien
  (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfül-

lung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abglei-

chen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur
Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte
personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
abgleichen.
  (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-

ren Fällen bleiben unberührt.

                           §29

               Verarbeitung und Nutzung
         für die wissenschaftliche Forschung

  (1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-

gaben bei ihm vorhandene personenbezogene Daten,'

wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-

arbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit

eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck

nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der For-

schungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffe-

nen erheblich überwiegt.

  (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissen-
schaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen
übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
   licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck

   nicht möglich ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
   schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
   schluß der Übermittlung erheblich überwiegt.
BGBl. 1997, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
  (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung
von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For-

schungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung kei-

nen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls
kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten kön-
nen zur Einsichtnahme übersandt wer.den.
   (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Per-
sonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffent-
lichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3
und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Ver-
pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen-
dung.

   (5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermit-
telt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungs-
arbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absät-
zen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Daten übermittelt hat.

  (6) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme

durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die
Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und
organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal-
tungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die
diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
  (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönli-
che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie
dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt wer-
den, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
  (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene
Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und das Bun-
deskriminalamt zugestimmt hat.
  (9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser
Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die per-
sonenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.

                           §30

            Weitere Verwendung von Daten

   (1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene

personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fort-

bildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine

Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht

möglich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung an die Lan-

deskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die

Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymi-

sieren.

  (2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor-
gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene
Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck
nutzen.

                           § 31

        Benachrichtigung über die Speicherung

        personenbezogener Daten von Kindern

   Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden
sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unter-
richten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht
mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abge-
sehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrich-
tung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Im Rah-
men des polizeilichen Informationssystems obliegt diese
Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.

                           §32
        Berichtigung, Löschung und Sperrung
        personenbezogener Daten in Dateien

   (1) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-
cherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn

sie unrichtig sind.

  (2) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-
cherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Auf-
gabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle
einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Lö-
   schung schutzwürdige Interessen einer betroffenen
   Person beeinträchtigt würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
   werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
   cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
   wand möglich ist.
Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie
dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
ist oder der Betroffene einwilligt.
  (3) Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbe-
arbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespei-
cherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu
löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzu-
legenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachse-
nen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kin-
dern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck
der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts
zu unterscheiden ist.

   (4) In den Fällen von§ 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-

rungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei

Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe-

zogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso-

nen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die

Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung

für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Vor-

aussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen.

Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei
Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten nach § 129a des Strafgesetzbuches fünf Jahre nicht
überschreiten.
BGBl. 1997, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
  (5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten
geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen
aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse-
rung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für
Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten wer-
den; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen
Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
verwendet werden.
   (6) Stellt das Bundeskriminalamt fest, daß unrichtige, zu
löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden
sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder
Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwür-

diger Interessen des.Betroffenen erforderlich ist.

   (7) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des
polizeilichen Informationssystems teilt die anliefernde

Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-

pflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt hat diese einzu-

halten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte

dafür bestehen, daß die Daten für die Aufgabenerfüllung
des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei
Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,
es sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur
Löschung verpflichtet.

   (8) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 7 Satz 1 legt
das Bundeskriminalamt bei Speicherung der personen-
bezogenen Daten in Dateien außerhalb des polizeilichen
Informationssystems im Benehmen mit der übermitteln-
den Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 oder
Absatz 4 fest. Die anliefernde Stelle hat das Bundes-
kriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, daß zu
löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden
sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle
feststellt, daß unrichtige Daten übermittelt wurden und die
Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefern-
den Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.
  (9) Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems
gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in
den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen der
Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach
§ 12 Abs. 2 trägt. Absatz 7 Satz 3 gilt für das zur Löschung
verpflichtete land entsprechend. In diesem Falle überläßt
das Land dem Bundeskriminalamt die entsprechenden
schriftlichen Unterlagen.

                            §33
         Berichtigung, Sperrung und Vernich-
       tung personenbezogener Daten in Akten

  (1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit per-
sonenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu

vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestrei-

tet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und

läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest-

stellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

  (2) Das Bundeskriminalamt tiat personenbezogene

Daten in Akten zu sperren, wenn

1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder

2. aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird,
   daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem
   Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr
   erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach
   § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.
Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfül-
lung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr
erforderlich ist.

  (3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls
   schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
   beeinträchtigt würden, oder
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
   ~~~-                                         '

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-
lagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu ver-
sehen.

  (4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwen-

det werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit

dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur

Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.

  (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind
die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern
diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des
Bundesarchivgesetzes zukommt.

  (6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

                            §34

                 Errichtungsanordnung
   (1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Er-
füllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei
mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanord-
nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie-
   ßung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
   cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
   ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß
einer Errichtungsanordnung anzuhören.

  (2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems

bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung

der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwal-

tungen der Länder.

  (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-

erfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2

genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskri-
minalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen
BGBl. 1997, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663
mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Infor-
mationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bun-
deskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der
Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. Das
Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich
nachzuholen.
  (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit
deJ Weiterführung oder Änderung der Dateien zu über-
prüfen.

                           §35
                Ergänzende Regelungen

  Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des
Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden,
so gelten die§§ 51 bis 56 des Bundesgrenzschutzgeset-
zes entsprechend.

                           §36
          Erlaß von Verwaltungsvorschriften

   Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-
desrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-

lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

                           §37
      Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
  Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den§§ 2, 3, 5 und 6
durch das Bundeskriminalamt finden die §§ 10, 13, 14
Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6,
die §§ 16, 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

                           §38

           Einschränkung von Grundrechten

  Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.

                        Artikel 2

        Änderung des Gesetzes über die
    internationale Rechtshilfe in $trafsachen
   In § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537), das durch§ 7 des Geset-
zes vom 10. April 1995 (BGBI. 1S. 485) geändert worden
ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

 ,,(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Daten-
übermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung
auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamt-
gesetzes."

                         Artikel3

   Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
  Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 2978, 2979) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung sei-
        ner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminal-
        amtgesetzes."

2. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19" durch die
   Angabe,,§ 19b" ersetzt.

                         Artikel4
           Änderung des Sorgerechts-
     übereinkommens-Ausführungsgesetzes
  In § 3 Abs. 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701) wird
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

,,Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zen-

trale Behörde auch die Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen."

                         Artikel 5
     Änderung des Bundesbeamtengesetzes

   § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:

,,7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,".

                         Artikel6

   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) wird
wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeich-
nung ·,,Erster Direktor beim Bundeskriminalamt" der Funk-
tionszusatz ,,- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -"
durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter einer Hauptabtei-
lung -" ersetzt.

                         Artikel 7
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 {BGBI. 1
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978), außer Kraft.
BGBl. 1997, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bunde.sgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 7. Juli 1997

                                   Der Bundespräsident
                                      Roman Herzog

                                     Der Bundeskanzler
                                      Dr. Helmut Kohl

                            Der Bundesminister des Innern
                                      Kanther

                            Der Bundesminister der Justiz
                                  Schmidt-Jortzig

BGBl. 1997, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665
                                         Dreiundfünfzigste Verordnung
                                    über Ausnahmen von den Vorschriften
                                  der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                    (53. Ausnahmeverordnung
zur StVZO)
                                                   Vom 2. Juli 1997

   Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet --das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-
desbehörden:

                            §1

   (1) Abweichend von§ 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenver-

kehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-
gewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen
unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten
20,00 t und abweichend von§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-
gewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-
kraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung
der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge
44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge,
die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen
sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr

1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und
   nächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im beglei-
   tenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße)

                                 Bonn, den 2. Juli 1997

   zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens
   150 km Luftlinie entfernten geeigneten Bahnhof,
2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-
   ladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie
   entfernten Binnenhafen und

3. See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km
   Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem
   höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
  (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist
der Transport von Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem
Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umge-
schlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder
Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug

durchgeführt wird (KV-Transportkette).

   (3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1
ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 6
Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von der
Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine
Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benut-
zung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen.

                          §2
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1650. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 382ff2454d1a830b….