§ 51d
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51d?asof=2021-08-07#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51d?asof=2021-08-07#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51d?asof=2021-08-07#abs-3 (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 51d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 51d umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 51d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 51d eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 51d umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.