§ 50b
Stand: 17.11.2022
Wird zitiert von 3
- VG Berlin, 28.07.2021 – 4 K 459.18
- VGH Bayern, 24.10.2023 – 22 ZB 23.1347
- VG Cottbus, 17.07.2015 – VG 3 K 656/12
3 Entscheidungen zu § 50b HwO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.