§ 49
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 49 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.