§ 49
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49#abs-2 (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49#abs-3 (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49#abs-4 (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/49#abs-5 (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 22.11.2006 – 5 A 43/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 08.11.2021 – 2 K 1342/20
- OVG NRW, 01.06.2021 – 4 E 222/21Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2007 – 9 K 3112/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 49 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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