Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 27a

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27a#abs-1 (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27a#abs-2 (2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27a#abs-3 (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden.Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27a#abs-4 (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

§ 27 § 27b