§ 37
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.05.2020 – 15 K 6736/18
- BVerwG, 29.03.2018 – 5 C 14/16Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföGZitiert von 22
- BVerwG, 29.03.2018 – 5 C 14/17Zitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 49/18
- VG Berlin, 30.08.2019 – 3 K 47.18Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.10.2018 – 3 L 95.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2011 – 7 B 1928/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37#abs-1 (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37#abs-2 (2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37#abs-3 (3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37#abs-4 (4) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.