§ 39
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39#abs-3 (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. I S. 931
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.