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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2143
BGBl. 2017 I S. 2143 · 16.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
E-Government-Gesetzes
Nach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017
(BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unter-
stützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungs-
begründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes
allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter
Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in
geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundes-
regierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum
31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 be-
schriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen.
In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereit-
stellung von Prozess- und Formularinformationen zu
leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen
des Bundes aufzunehmen.“
Artikel 2
Änderung der
Abgabenordnung
Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungs-
belege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Auf-
bewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für
abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege
nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewah-
rungsfrist mit dem Versand der Rechnung.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle
Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147
Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen
ist.“
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „150 Euro“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
2. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„68 Euro“ durch die Angabe „72 Euro“ ersetzt.
3. § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-
vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro,
aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat;“.
4. Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist
erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, herge-

stellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wer-
den.“
Artikel 4a
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger
nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unterneh-
mer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleis-
tung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass
dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich
des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht
auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto
gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die
Möglichkeit des Zugriffs hat.“
Artikel 5
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro“ durch
die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind
die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der
Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontakt-
daten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Tele-
faxnummer, Telefonnummer.“
2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wie die Verfahren zur Ausstellung des Euro-
päischen Berufsausweises und zur Anerken-
nung von Berufsqualifikationen in den in den
Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Ver-
wendung von Europäischen Berufsausweisen
sowie die Anwendung des Vorwarnmecha-
nismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den
Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl.
L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert wor-
den ist, ausgestaltet sind.“
3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „hierüber
Nachweise vorzulegen“ durch die Wörter „sämtliche
Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintra-
gung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhal-
tung der Eintragung in der Handwerksrolle erforder-
lich sind“ ersetzt.
4. Dem § 50b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungs-
prüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb
von sechs Monaten abgelegt werden kann.“
5. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird in der dritten Klammer das
Wort „Satz“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung
der Berufsbildung, insbesondere der Berufs-
ausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung,
beruflichen Fortbildung und beruflichen Um-
schulung, sowie der technischen und be-
triebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbe-
sondere Sachkundenachweise und Sach-
kundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschrif-
ten, nach Vorschriften der Unfallversiche-
rungsträger oder nach technischen Norm-
vorschriften in Zusammenarbeit mit den In-
nungsverbänden anzubieten,“.
6. In § 105 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem
Wort „Organe“ die Wörter „einschließlich elektro-
nischer Medien“ eingefügt.
7. In § 106 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Organen“ die Wörter „einschließlich der elektro-
nischen Medien“ eingefügt.
8. In Anlage A Nummer 34 wird das Wort „Hörgeräte-
akustiker“ durch das Wort „Hörakustiker“ ersetzt.
9. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, des Betriebs-
inhabers, bei nicht voll geschäfts-
fähigen Personen auch der Name,
Vorname des gesetzlichen Ver-
treters; im Falle des § 4 Absatz 2
oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1
der Handwerksordnung sind auch
der Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Internet-Adresse, Telefax-
nummer oder Telefonnummer, des
Betriebsleiters sowie die für ihn in

Betracht kommenden Angaben nach
Buchstabe e einzutragen;“.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem
Wort „bezieht“ die Wörter „, die Web-
seite des Handwerksbetriebes sowie
dessen Etablissementbezeichnung“ ein-
gefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Person“ die Wörter „, deren Internet-
seite und Firmierung“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, der gesetzli-
chen Vertreter;“.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, des Betriebs-
leiters sowie die für ihn in Betracht
kommenden Angaben nach Num-
mer 1 Buchstabe e;“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„betreiben,“ die Wörter „deren Webseite
und Firmierung“ eingefügt.
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
folgt gefasst:
„b) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, des für die
technische Leitung des Betriebes
verantwortlichen persönlich haften-
den Gesellschafters oder im Falle
des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Be-
triebsleiters Angaben über eine Ver-
tretungsbefugnis und die für ihn in
Betracht kommenden Angaben nach
Nummer 1 Buchstabe e;
c) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, der übrigen Ge-
sellschafter, Angaben über eine Ver-
tretungsbefugnis und die für ihn in
Betracht kommenden Angaben nach
Nummer 1 Buchstabe e;“.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Firma“ die Wörter „, deren Internetseite
und Firmierung“ eingefügt.
bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer, des Leiters des
Nebenbetriebes und die für ihn in
Betracht kommenden Angaben nach
Nummer 1 Buchstabe e;“.
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburts-
datum“ die Wörter „, elektronische Kontakt-
daten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Web-
seite, Telefaxnummer oder Telefonnummer,“
eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Lehrlings“ die Wörter „und dessen elek-
tronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Tele-
fonnummer,“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den
Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen;
für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der
Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folge-
monats.“
Artikel 8
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. April
2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die
folgenden Sätze eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Ver-
bände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar
2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenüber-
tragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die
Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elek-
tronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektro-
nische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist
neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch
ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den
Absender der Daten authentifiziert und die Integrität
des elektronisch übermittelten Datensatzes gewähr-
leistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten
können auch der elektronische Heilberufs- oder Berufs-

ausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften
Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291
des Fünften Buches sowie der elektronische Identitäts-
nachweis des Personalausweises genutzt werden; die
zur Authentifizierung des Absenders der Daten erforder-
lichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen über-
mittelten Daten gespeichert und verwendet werden.“
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 30. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2143. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c781e4ad652356d1….