Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2725

BGBl. 2005 I S. 2725 · 14.361 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
                                    Gesetz
       zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
                                              Vom 6. September 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung
         des Gemeindefinanzreformgesetzes

  Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die
   Wörter „in Verbindung mit § 52 Abs. 22d“ gestrichen
   und nach der Angabe „16. April 1997 (BGBl. I S. 821)“
   jeweils die Wörter „ , zuletzt geändert durch das
   Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1812)“ ein-
   gefügt.

2. § 5d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a
      und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fort-
      schreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umge-
      stellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-
      reitung der Umstellung Modellrechnungen insbe-
      sondere unter Einbeziehung der folgenden Merk-
      male durch:

      1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
         Buchstabe a des Finanz- und Personalstatis-
         tikgesetzes entnommene Gewerbesteuerauf-
         kommen (brutto);
      2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik
         mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermit-
         telte Anzahl der sozialversicherungspflichtig
         Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebiets-
         körperschaften und Sozialversicherungen so-
         wie deren Einrichtungen;

      3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik
         ermittelte Jahressumme der sozialversiche-
         rungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte
         von Gebietskörperschaften und Sozialversiche-
         rungen sowie deren Einrichtungen.“
   b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt

      geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berechnun-
          gen“ die Wörter „ , auch soweit sie Daten zur
          Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf-
          tigten und zu den sozialversicherungspflich-

           tigen Entgelten enthalten,“ eingefügt, die Wör-
           ter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die
           Wörter „nach Absatz 1“ und die Angabe
           „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 1“
           ersetzt.
      bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach den Absät-
          zen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1“
          ersetzt.

                        Artikel 2

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert
worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-
gefügt:

   „(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bun-
desamt und den statistischen Ämtern der Länder nach
Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über
die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte – jeweils
ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und So-
zialversicherungen sowie deren Einrichtungen – über-
mitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des
Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Auf-
kommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeinde-
finanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dür-
fen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministe-
rium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Lan-
desbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Fest-
setzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des
Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die
Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet wer-
den. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Ver-
teilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser
Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Ver-
teilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur
abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt
werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.“

                        Artikel 2a

                    Änderung des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. 2005, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150

Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der

Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prü-

fung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die

Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen

nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nut-

zen.“

                        Artikel 2b

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –

Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den
   Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Arti-
   kel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
   Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
   Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
   der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
   und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
   die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
   (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
   ordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU
   Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin
   anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung
   E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle
   der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr
   können gespeichert werden:

   1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
   2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der
      Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,
   3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen
      Arbeitgebers,
   4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unter-
      nehmens,

   5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellen-
      den Träger einer Bescheinigung E 101 und
   6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-
      gung E 101.
   Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder
   der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer
   verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht ver-
   geben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikati-
   onsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikati-
   onsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammen-
   setzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147
   Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Iden-
   tifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers.
   Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im
   Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine

   Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die
   Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit
   die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt
   die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die

   Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen

   entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101

   ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten

   sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen.

   Das Nähere regeln der Verband Deutscher Rentenver-

   sicherungsträger und die Spitzenverbände der

   gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
   Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden
   vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und

   dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
   Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium der Finanzen genehmigt.“

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4

   und 5.

3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wör-
   tern „nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,“
   die Wörter „den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
   cherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung
   den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine
   Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann,“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 2c

               Weitere Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter
„der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“
durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung
Bund“ ersetzt.

                       Artikel 2d
               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

  In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6“ die
Wörter „und des Absatzes 3“ eingefügt.

                       Artikel 2e
                    Änderung des
          Gesetzes zur Organisationsreform
       in der gesetzlichen Rentenversicherung

  In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Orga-
nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wird die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
                        Artikel 3
                   Änderung des
           Gesetzes über Steuerstatistiken

  Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Arti-
kel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-
   be „Abs. 1“ ersetzt.

2. § 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 3a
           Änderung der Gewerbeordnung

  Nach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des

Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung
    der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs-
    gesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404
    Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie
    nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oblie-
    genden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei
    der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 – 16
    und 18 – 33,“.

                       Artikel 3b

          Änderung der Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni
2005 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in
      diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind

      verpflichtet, der Handwerkskammer die für die
      Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfor-
      derliche Auskunft über Art und Umfang ihres
      Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der
      im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelern-
      ten Personen und über handwerkliche Prüfungen
      des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters
      sowie über die vertragliche und praktische Ausge-
      staltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen
      sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzu-
      legen.“
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskünfte“ ein
      Komma und das Wort „Nachweise“ eingefügt.

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung,
   soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die

   Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis

   der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien

   oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.“

                         Artikel 4
                     Neufassung
         des Gemeindefinanzreformgesetzes
         und des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Arti-
kel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
BGBl. 2005, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728

                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 6. September 2005

                                    Der Bundespräsident
                                        Horst Köhler

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                             Der Bundesminister der Finanzen
                                      Hans Eichel

                              Der Bundesminister des Innern
                                         Schily

                                     Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Arbeit
                                      Wo l f g a n g C l e m e n t

                                  Die Bundesministerin
                          für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                      Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2725. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 774f36a2cb0cdc89….