§ 20
Stand: 10.06.2019
Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 20 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 – 9 K 1555/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.1971 – 1 BvR 280/66Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GGZitiert von 53
- VG Berlin, 25.06.2024 – 4 K 81/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2016 – 1 L 52/14Zitiert von 1
- BVerwG, 12.11.2025 – 8 B 18.25Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit von Übergangsregelungen; Wiedereinführung der Zulassungspflicht für bestimmte handwerkliche Nebenbetriebe im Jahr 2020Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.02.2025 – 4 A 594/23
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2023 – 19 K 1470/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.09.2005 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.