§ 19
Stand: 10.06.2019
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 19 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.02.2025 – 4 A 594/23
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.1971 – 1 BvR 280/66Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GGZitiert von 51
- BVerwG, 12.11.2025 – 8 B 18.25Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit von Übergangsregelungen; Wiedereinführung der Zulassungspflicht für bestimmte handwerkliche Nebenbetriebe im Jahr 2020Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 – 9 K 1555/04Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2023 – 19 K 1470/19
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 22.02.2023 – 9 K 2026/21
- BVerwG, 26.10.2021 – 8 C 34/20Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk; handwerksmäßige BetriebsformZitiert von 10
- SG Duisburg, 05.08.2021 – S 10 R 1037/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.