Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 117

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/117?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
2.
entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/117?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 102 § 104