§ 102
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/102#abs-1 (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
1.
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/102#abs-2 (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/102#abs-3 (3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.