Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 25
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/25#abs-1 (1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge entscheidet der Richter. Über die Eintragung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter unverzüglich zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Registerbekanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/25#abs-2 (2) Der Richter ist für die Eintragung auch dann zuständig, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/25#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dessen Behebung einzutragen:
Im Fall der Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Videokommunikation mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registergericht die Antragssteller über die Gründe für die Verzögerung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 1/24Nachreichung einer der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden SchlussbilanzZitiert von 1
- BGH, 15.09.2026 – II ZB 3/25Umwandlungsrecht: Anforderungen an die zeitnahe Nachreichung der der Anmeldung einer Abspaltung beizufügenden Schlussbilanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 03.12.2020 – 27 W 105/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.