§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 25.02.2026 – II ZB 13/24Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar
- KG, 17.07.2024 – 22 W 25/24
- BGH, 26.11.2025 – II ZB 20/24Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 21 W 123/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40a#abs-1 (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40a#abs-2 (2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels Videokommunikation anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40a#abs-3 (3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40a#abs-4 (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40a#abs-5 (5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person verschaffen kann, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat.