Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2010 – 20 W 503/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2010 – 20 W 278/07
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- OLG München, 12.09.2022 – 34 Wx 329/22Zitiert von 1
- KG, 17.09.2018 – 22 W 57/18
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 – 8 W 425/02Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.