Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 23
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 23 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2010 – 20 W 278/07
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2010 – 20 W 503/05Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
- AG Bonn, 21.11.2024 – 19 HRB 27643
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- OLG München, 12.09.2022 – 34 Wx 329/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.