Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 26 Änderung eingetragener Angaben

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.

§ 25 § 27