Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 26 Änderung eingetragener Angaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Köln, 08.07.1996 – 2 Wx 18/96Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.12.2005 – 15 W 377/05
- BGH, 20.02.2013 – II ZB 27/12Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML-Datei im Rahmen einer HandelsregisteranmeldungZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.02.2008 – 3 W 36/08Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.04.2007 – 2 W 58/07Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.11.2006 – 15 W 95/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.07.2006 – 15 W 27/06Zitiert von 2
- OLG Hamm, 16.09.2004 – 15 W 304/04
- OLG Köln, 09.09.2004 – 2 Wx 22/04
10 Entscheidungen zu § 26 HRV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.