Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 26 Änderung eingetragener Angaben
Stand: 10.06.2019
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 26 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 08.07.1996 – 2 Wx 18/96Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.12.2005 – 15 W 377/05
- BGH, 20.02.2013 – II ZB 27/12Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML-Datei im Rahmen einer HandelsregisteranmeldungZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.02.2008 – 3 W 36/08Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.04.2007 – 2 W 58/07Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.11.2006 – 15 W 95/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.07.2006 – 15 W 27/06Zitiert von 2
- OLG Hamm, 16.09.2004 – 15 W 304/04
- OLG Köln, 09.09.2004 – 2 Wx 22/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2014 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2409)
BGBl. 2014 I S. 2409
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.